Wahlen: Wählerliste und Wahlausweis

Alle Bürger, die im Verzeichnis der ansässigen Bevölkerung der Gemeinde bzw. im Verzeichnis der im Ausland lebenden Staatsbürger (AIRE) eingetragen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden von Amts wegen in die Wählerlisten eingetragen.

Die Eintragung erfolgt nach dem Erreichen der Volljährigkeit, nach der Annahme der Staatsbürgerschaft oder nach dem Verlegen des eigenen Wohnsitzes in eine Gemeinde. Der Wahlausweis wird in diesem Fall automatisch ausgestellt und per Post zugesandt.

Wahlausweis  

Der Wahlausweis ist ein persönliches Dokument und bei jedem Wahlvorgang mitzuführen. Nach jeder Stimmabgabe trägt der Stimmzähler auf dem Wahlausweis das Datum des Wahlganges ein, um zu belegen, dass der Bürger an den Wahlen teilgenommen hat.

Im Falle einer Adressänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde, die auch zu einer Änderung der Wahlsektion führt, wird dem/der Betroffenen ein Klebeetikett zugesandt, das auf dem Wahlausweis anzubringen ist. Auf dem Etikett stehen die neue Adresse und die Nummer der Wahlsektion.

Erneuerung oder Duplikat des Wahlausweises

Um den Wahlausweis zu erneuern, muss der/die Betroffene sich mit seinem Personalausweis und dem alten Wahlausweis im Meldeamt der Gemeinde einfinden. Das zuständige Gemeindepersonal prüft, ob alle vorgesehenen Freiräume für die Wahlstempel im Zuge der stattgefundenen Wahlen benutzt wurden, und stellt den neuen Wahlausweis aus. Bei der Aushändigung muss der Bürger bzw. die Bürgerin schriftlich den Erhalt des neuen Ausweises bestätigen.

Um ein Duplikat des Wahlausweises zu erhalten, muss der/die Betroffene sich mit seinem Personalausweis im Meldeamt einfinden und schriftlich den Verlust des Wahlausweises erklären.

Die Erneuerung des Wahlausweises ist ebenso wie die Ausstellung eines Duplikats kostenlos.

Zuständig

DEU