Trennung und Scheidung

Die Auflösung der Zivilehe bzw. die Aussetzung der zivilrechtlichen Folgen einer kirchlichen Ehe ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die Trauung fand in Meran statt oder zumindest eine/r der Ehegatten ist in Meran wohnhaft.
  • Das Ehepaar hat keine minderjährigen Kinder und keine geschäftsunfähigen oder schwerbehinderten oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen, volljährigen Kinder (der Begriff „Schwerbehinderung“ ist im Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 definiert).
  • Es können keine Abmachungen zur Vermögensübertragung getroffen werden.

Die Ehegatten, die bei der Gemeinde die Scheidung einreichen oder die Trennung beantragen, müssen - jede/r für sich - ein Formular zur Selbstbescheinigung ausfüllen und persönlich beim Standesamt abgeben oder per E-Mail oder Post zuschicken. Dem Antrag ist die Ablichtung eines Ausweisdokuments, der Steuernummer und - im Falle der Scheidung - die Kopie des Trennungsurteils beizulegen, falls dieses von einem Gericht erlassen wurde.

Die Bearbeitungsgebühren belaufen sich auf 16,00 Euro und sind spätestens bis zum ersten Einberufungstermin am Schalter des Schatzamtes zu entrichten. Bevor die Scheidung eingereicht werden kann, muss nach dem Trennungsurteil mindestens ein Jahr vergehen - bei einvernehmlicher Trennung verkürzt sich die Trennungszeit auf sechs Monate.

Nach Prüfung des Antrags holt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die nötigen Unterlagen ein. Anschließend werden zwei Termine anberaumt: der erste für die Unterzeichnung der Scheidungsurkunde und der zweite für deren Bestätigung (zwischen dem 1. und dem 2. Termin müssen mindestens 30 Tage liegen). Beim ersten Termin wird bereits der zweite Termin festgelegt.

Erscheinen die Eheleute nicht zum zweiten Termin, wird die beim ersten Termin unterzeichnete Scheidungsurkunde für nichtig erklärt. Beide Termine werden den Ehegatten mit einem Brief oder E-Mail mitgeteilt. Beim ersten Einberufungstermin erhält jeder Ehegatte eine Bestätigung des Datums des zweiten Termins und muss außerdem die Bearbeitungsgebühren bezahlen. Die Ehegatten müssen zu beiden Terminen gemeinsam erscheinen.

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Zuständig

DEU