Grünschnitt

Laut Straßenverkehrsordnung (Artikel 16, 18 und insbesondere Artikel 29) sind die Eigentümer von an Straßen, Wegen und Plätzen angrenzenden Grundstücken dazu verpflichtet, Bäume, Sträucher und Hecken so zurückzuschneiden, dass der Verkehrsraum (Gehsteige inbegriffen) ungehindert genutzt werden kann.

Für die Pflege der öffentlichen Grünflächen und Pflanzen ist die Stadtgärtnerei zuständig. Im Falle von privaten Grünflächen ist der Besitzer des Grundstücks verantwortlich, auf dem die Pflanzen wachsen.

Private Grünflächen

Bäume, Sträucher oder Hecken dürfen nicht über die Grundstücksgrenze auf öffentliche Straßen oder Gehwege ragen.

Die BürgerInnen sind verpflichtet, private Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig so weit zurückzuschneiden, dass der öffentliche Verkehrsraum (Gehsteige inbegriffen) ungehindert und ohne Gefahr genutzt werden kann. Außerdem müssen auch abgestorbene Äste von den Bäumen rechtzeitig entfernt sowie Äste und Zweige beseitigt werden, die infolge von Unwettern oder aus anderen Gründen auf die Straße gefallen sind.

Die Besitzer der Hecken und Bäume werden in der Regel aufgefordert , dieselben innerhalb von zehn Tagen zu schneiden. Sollte dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden, sind Verwaltungsstrafen vorgesehen, die gegen den Besitzer der Pflanzen bzw. der Grünfläche verhängt werden.

Siehe auch: Artikel 11 der Stadtpolizeiordnung


 

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