Geförderter Wohnbau

Der Bauleitplan der Gemeinde weist Erweiterungszonen für den Wohnbau aus. Mit dem Durchführungsplan, der die Bebauung dieser Zonen regelt, werden mindestens 55% der verbaubaren Gesamtkubatur für geförderten Wohnbau vorgesehen. Der Prozentsatz erhöht sich auf 60%, wenn die Initiative für ein Projekt von der Gemeinde ausgeht. Wird dies mit den Eigentümern vorab vereinbart, kann der Prozentsatz auch noch weiter erhöht werden.

Zuweisung von Flächen 

Die für den geförderten Wohnbau vorgesehenen Flächen werden durch das Vermögensamt der Gemeinde zugeteilt. Ansuchen werden dabei in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Ansuchen durch das Wohnbauinstitut
  2. Ansuchen durch Genossenschaften und Private, welche die von Artikel 3 der entsprechenden Gemeindeverordnung und in Artikel 82 des Wohnbauförderungsgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen
  3. ohne Gewinnabsicht gegründete Gesellschaften, die Volkswohnungen errichten und veräußern wollen

Die Anfragen auf Zuweisung einer Fläche für den geförderten Wohnbau müssen jedes Jahr bis zum 30. September eingereicht werden. Die vom Gemeindeausschuss verabschiedete Rangliste hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Nähere Informationen finden sich auf den Seiten der Abteilung Wohnungsbau des Landes sowie im Wohnbauförderungsgesetz des Landes.

 

Siehe auch: Verordnung über die Zuweisung der Flächen für den geförderten Wohnbau

 

Zuständig

DEU