Geburtenmeldung

Die Geburtenmeldung oder Geburtsanzeige erfolgt:

  • innerhalb von drei Tagen nach der Geburt bei der Sanitätsdirektion der Geburtenstation oder
  • innerhalb von zehn Tagen im Standesamt der Gemeinde, in der das Kind geboren wurde oder in der die Eltern oder ein Elternteil wohnhaft ist (nach entsprechender Terminvereinbarung); wenn die Eltern nicht in der gleichen Gemeinde wohnhaft sind, erfolgt die Geburtsanzeige in der Wohnsitzgemeinde der Mutter, sofern die Eltern nicht anderweitig entscheiden.

Erfolgt die Geburtenmeldung später als zehn Tage nach der Geburt, müssen sich die Eltern beim Standesamt für die Verspätung rechtfertigen. Das Standesamt benachrichtigt die Staatsanwaltschaft.

Die Geburt eines Kindes melden können:

  • die Mutter oder der Vater, wenn sie verheiratet sind
  • beide Eltern, wenn sie unverheiratet sind (Anerkennung eines unehelichen Kindes)
  • ein/e von den Eltern benannte/r Sonderbevollmächtigte/r
  • die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme oder eine andere Person, die bei der Geburt anwesend war. Falls die Mutter nicht genannt werden möchte, muss dieser Wunsch befolgt werden.

Nach der Meldung einer Geburt ans Meldeamt nimmt das Amt auch die Eingabe der notwendigen Daten für die Ausstellung einer Steuernnummer für das neugeborene Kind vor, die gleichzeitig auch die Sanitätsnummer ist. Die Gesundheitskarte (Bürgerkarte) des Kindes wird vom Finanzministerium nach 15-20 Tagen automatisch zugesandt.

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Zuständig

DEU