Flächenwidmungsbescheinigung

Die Flächenwidmungsbescheinigung enthält die Raumordnungsvorschriften für eine bestimmte Liegenschaft und wird gemäß Art. 83 des Landesgesetzes 10.07.2018, Nr. 9 „Raum und Landschaft“ ausgestellt.

Die Flächenwidmungsbescheinigung muss von der Gemeinde binnen 30 Tagen ab der Einreichung des entsprechenden Antrages ausgestellt werden. Sie ist ab Ausstellung ein Jahr lang gültig, sofern die raumplanerischen Instrumente in der Zwischenzeit nicht geändert werden, was aus einer Erklärung des/der Veräußernden oder eines/einer der Teilungsgenoss*innen hervorgeht.

Falls die Gemeinde die Bescheinigung nicht innerhalb der vorgesehenen 30-Tage-Frist ausstellt, kann sie durch eine Erklärung des/der Veräußernden oder eines/einer der Teilungsgenoss*innen ersetzt werden, mit der bestätigt wird, dass der Antrag bei der Gemeinde gestellt wurde, und in der festgehalten wird, welche Flächenwidmung laut den als Entwurf beschlossenen oder endgültig genehmigten Raumplanungsinstrumenten für die Liegenschaft gilt oder dass diese Instrumente fehlen oder dass in dem als Entwurf beschlossenen allgemeinen Planungsinstrument der Erlass von Durchführungsinstrumenten vorgeschrieben ist.

Antrag

Der Antrag muss unterschrieben und mit den unten stehenden Unterlagen auf eine der folgenden Weisen eingereicht werden:

Anhänge

  • Bestätigung über die Entrichtung der Sekretariatsgebühren: 10,00 € für jede Bauparzelle bzw. Grundparzelle (bis zu max. sieben Parzellen pro Erklärung und einem Gesamtbetrag von 50,00 € max.). – KODEX 306
  • Bestätigung über die Entrichtung der Stempelgebühr: 32,00 € (16,00 € für den Antrag und 16,00 € für die Bescheinigung ) – KODEX 308
  • Mappenauszug der entsprechenden Parzellen vom Katasteramt
  • Evtl. Teilungsplan

Einzahlung


Die Einzahlung mit Einzahlungsgrund „Namen des/der Antragstellers/in und Kodex“ kann folgendermaßen getätigt werden:

  • auf das das Bankkonto der Südtiroler Volksbank (IBAN IT47O0585658590040571477820) lautend auf die Gemeinde Meran;

Ausstellung der Bescheinigung

Im Ansuchen muss außerdem angegeben werden, wie die Bescheinigung ausgestellt werden soll:

  • in digitalem Format (digitale Zustellungsadresse angeben)
  • oder in einer dem elektronischen Originaldokument entsprechenden Kopie in Papierformat (Art. 23 des Legislativdekretes vom 7. März 2005, Nr. 82), die bei der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten im Rathaus abgeholt werden kann.

Zuständig

Formulare

DEU