Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde (Notorietätsurkunde)

Die Anträge und Ersatzerklärungen des Notorietätsaktes, die den Organen der öffentlichen Verwaltung oder den Trägern oder Führern von öffentlichen Diensten vorgelegt werden, müssen vom Antragsteller in Anwesenheit des zuständigen Beamten unterschrieben werden oder unterschrieben und zusammen mit einer nicht beglaubigten Kopie eines Personalausweises des Antragsstellers eingereicht werden. Die Kopie wird zum Akt gelegt.

Die Anträge und die Kopie des Personalausweises können telematisch übermittelt werden; in den Zuschlagsverfahren von öffentlichen Verträgen ist diese Möglichkeit innerhalb jener Grenzen erlaubt, die mit der Verordnung gemäß Art. 15, Abs. 2 des Gesetzes vom 15.03.1997, Nr. 59 festgelegt sind (Art. 38, Abs. 3 des D.P.R. 28.12.2000, Nr. 445).

Formulare

DEU