Die von Artikel 68 des LG Nr. 9/2018 vorgesehene Gemeindekommission für Landschaft (GKL), gibt eine begründete, nicht bindende Stellungnahme im Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde ab. Sie übernimmt auch die Aufgaben und Funktionen, die der Sektion Bauwesen der GKRL zugewiesen sind .
Die GKL gibt im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung eine begründete, nicht bindende Stellungnahme im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 des LG Nr. 9/2018 ab, sofern der Durchführungsplan keine präzisen Bestimmungen zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthält und sofern das Vorhandensein dieser Vorgaben nicht ausdrücklich vom zuständigen Gemeindeorgan bei der Genehmigung oder Bestätigung dieses Planes erklärt worden ist, und zwar in folgenden Fällen:
- Neubaumaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) des LG Nr. 9/2018, bestehend in der Errichtung von neuen Gebäuden;
- Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d) des LG Nr. 9/2018 bestehend in einem, auch teilweisen, Abbruch mit, auch teilweisem Wiederaufbau von Gebäuden;
- Neubaumaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) des LG Nr. 9/2018, bestehend in der oberirdischen Erweiterung von bestehenden Gebäuden;
- auf Antrag des Bürgermeisters bei sämtlichen Eingriffen von besonderer Wichtigkeit oder von besonderer Komplexität.
Darüber hinaus erteilt sie auch:
- eine bindende Stellungnahme für die Anbringung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren in den Fällen, die im DLH vom 8. April 2020, Nr. 13, (Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) vorgesehenen sind;
- eine nicht bindende Stellungnahme zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Rahmen von Anträgen auf Baumfällungen im verbauten Ortskern, in den von den Baumschutzsatzungen der Gemeinden vorgesehenen Fällen.